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BGBl. Nr. 502/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 359 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1985 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Beschränkung der Übertragung

Eine öffentliche Apotheke, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam.

Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des Paragraph 15,, zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung.