Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 502/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 359 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.07.2002 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 17↗RIS↗

Verpachtung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken, die gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten Apotheker zu verpachten.
  2. Absatz 2,Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten, wenn der Konzessionsinhaber
    1. Ziffer eins
      durch behördliche Verfügung oder durch Disziplinarerkenntnis von der Leitung einer Apotheke für mehr als drei Jahre entfernt wurde
    2. Ziffer 2
      aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre zur Leitung nicht mehr befähigt ist,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt oder
    4. Ziffer 4
      aus einem anderen Grund, der von der Behörde als auch im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wird, von der Leitung der Apotheke zurücktritt.
  3. Absatz 3,Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Hiebei ist die Österreichische Apothekerkammer anzuhören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 3, nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder
    3. Ziffer 3
      der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.
  4. Absatz 4,Bestehende Pachtverträge können vom Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Absatz 3, angeführten Versagungsgründe, so hat der Landeshauptmann nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Absatz 3, widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.
  5. Absatz 5,Apotheken, die dem Verpachtungszwang unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.
  6. Absatz 6,Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann der Landeshauptmann nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.
  7. Absatz 7,Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluß des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat der Landeshauptmann die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; er kann auch die Schließung der Apotheke verfügen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  8. Absatz 8,Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.