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BGBl. Nr. 502/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 359 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.01.1985 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.