BGBl. Nr. 502/1984
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.