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BGBl. Nr. 502/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 359 § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.01.1985 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.