BGBl. Nr. 502/1984
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung
Paragraph 54,
Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, einer Filiale oder einer Anstaltsapotheke ist der Landeshauptmann. Vor der Entscheidung ist die zuständige Standesvertretung der Apotheker und der Ärzte zu hören.