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BGBl. Nr. 502/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 359 § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.07.2002 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 55↗RIS↗

Verfahren, betreffend die Bestellung eines verantwortlichen, Leiters oder Stellvertreters.

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.

    Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.