BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 49neu
Paragraph 49, (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung bei ihr zugelassenen Wertpapiere (Paragraph 51,) und deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier Monate zahlbar sind, zu eskontieren.
(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.