durch Gold; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 62neu
Paragraph 62, (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Devisen und Valuten;
- Ziffer 3durch die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3,;
- Ziffer 4durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (Paragraphen 41, 48 und 49);
- Ziffer 5durch erteilte Darlehen gegen Pfand (Paragraph 51,);
- Ziffer 6durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (Paragraph 54,);
- Ziffer 7durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung lauten, im übrigen aber dem Paragraph 48, entsprechen;
- Ziffer 8durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen Scheidemünzen.
Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)
- Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.