Absatz 2,Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12 § 68neu
Paragraph 68, (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Rechnungsabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.