Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 68Artikel 12, Paragraph 68
Text
§ 68. (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Rechnungsabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen. Paragraph 68, (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Rechnungsabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten.
Dokumentnummer
NOR12048335
Alte Dokumentnummer
N3198414188L