Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 68Artikel 12, Paragraph 68
Text
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB Anwendung.Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins bis 3, mit Ausnahme von Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 5,, HGB Anwendung.
(4)Absatz 4,Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40130244