BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15 § 82neu
Paragraph 82, Wer der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)