die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 16neu
Paragraph 16, Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- Ziffer 3die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
- Ziffer 4die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
- Ziffer 5die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.