Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 16Artikel 3, Paragraph 16
Text
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt: Paragraph 16, Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
Dokumentnummer
NOR12048283
Alte Dokumentnummer
N3198414136L