Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 16Artikel 3, Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 8, Absatz 3,);
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 23, Absatz 3,);
die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12056957
Alte Dokumentnummer
N3199851655L