die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 21neu
Paragraph 21, Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:
- Ziffer eins
Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera a,)
- Ziffer 2die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (Paragraphen 48 und 51);
- Ziffer 3die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der Paragraphen 54 und 55; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera b,)
- Ziffer 4die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (Paragraph 43,), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera c,)
- Ziffer 5die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
- Ziffer 6die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (Paragraph 6,);
- Ziffer 7die Beteiligung der Bank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3,; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera d,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 8die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß Paragraph 41,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 9die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (Paragraphen 61 und 66); Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 10die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (Paragraph 68,) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 11der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 12die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 13die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 14die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5)
- Ziffer 15die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (Paragraph 38,). Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 16Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Ziffer 3,, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)