Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 21Artikel 4, Paragraph 21
Text
§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten: Paragraph 21, Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:
die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. a)Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera a,) die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (Paragraphen 48 und 51);
die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und 55; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. b)die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der Paragraphen 54 und 55; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera b,) die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. c)die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (Paragraph 43,), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera c,) die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (§ 6);die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (Paragraph 6,);
die Beteiligung der Bank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. d; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Beteiligung der Bank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3,; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera d,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 41; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß Paragraph 41,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (§§ 61 und 66); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 8; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (Paragraphen 61 und 66); Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (§ 68) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (Paragraph 68,) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4 und 5)die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5) die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (§ 38). (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (Paragraph 38,). Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Z 3, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Ziffer 3,, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Schlagworte
Währungspolitik, Eskontgeschäft, Ankauf, Dienstordnung
Dokumentnummer
NOR12048288
Alte Dokumentnummer
N3198414141L