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Art. 4 § 21 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 21 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 4 § 2101.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2103.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2101.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 21,

Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (Paragraphen 48 und 51);
  3. Ziffer 3
    die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der Paragraphen 54 und 55;
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (Paragraph 43,), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu;
  5. Ziffer 5
    die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
  6. Ziffer 6
    die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (Paragraph 6,);
  7. Ziffer 7
    die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im Sinne des Paragraph 3,
  8. Ziffer 8
    die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß Paragraph 41,;
  9. Ziffer 9
    die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (Paragraphen 61 und 66);
  10. Ziffer 10
    die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (Paragraph 68,) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr;
  11. Ziffer 11
    der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens;
  12. Ziffer 12
    die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
  13. Ziffer 13
    die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten;
  14. Ziffer 14
    die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
  15. Ziffer 15
    die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (Paragraph 38,).
  16. Ziffer 16
    Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Ziffer 3,, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.

Schlagworte

Währungspolitik, Eskontgeschäft, Ankauf, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056961

Alte Dokumentnummer

N3199851659L