Rechtstracker.at

Art. 4 § 21 NBG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2011 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 21 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 4 § 2101.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2103.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2101.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011danach: BGBl. I Nr. 50/2011

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
    1. Ziffer eins
      die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel römisch zehn genannten;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
    3. Ziffer 3
      den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
    4. Ziffer 4
      den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    5. Ziffer 5
      die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
    6. Ziffer 6
      die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
  2. Absatz 2,Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des Paragraph 4,;
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
  3. Absatz 3,Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Absatz eins und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
  5. Absatz 5,In den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056962

Alte Dokumentnummer

N3199851660L