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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 28neu
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 4 § 28↗RIS↗

Paragraph 28, (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.

  1. Absatz 2,Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Generaldirektors oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
  2. Absatz 3,Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.