Absatz 2,Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Generaldirektors oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 28neu
Paragraph 28, (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
- Absatz 3,Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.