Absatz 2,Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors übertragen worden ist.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 35neu
Paragraph 35, (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.
- Absatz 3,Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)