Absatz 2,Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 36neu
Paragraph 36, (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Generaldirektor einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.
- Absatz 3,Bei der Abstimmung steht dem Generaldirektor und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Generaldirektor geleiteten Sitzungen die Stimme des Generaldirektors. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.