Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 7 § 42neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 7 § 42↗RIS↗

Paragraph 42, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung der Bank an den Bund nicht verbunden sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen, insofern sich aus der Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten der Bundesverwaltung ergibt.

  1. Absatz 2,Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  2. Absatz 3,Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen der Bank übertragen.