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BGBl. Nr. 531/1984

kundgemacht 21.12.1984 RIS↗Parlament↗
531. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1984
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Investitionsprämiengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Rundfunkgesetz und das Bundesgesetz über die Einführung einer Zinsertragsteuer geändert und steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geschaffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 531/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 21 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 22.12.1984 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 531/1984 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 31↗RIS↗

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen. Gleichschriften, die zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige verwendet werden, sind von den Gebühren befreit.
  2. Absatz 2,Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Bewilligung zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4,), so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.
  3. Absatz 3,Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind sie binnen zwei Wochen nach der Entstehung der Gebührenschuld einzuzahlen.