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BGBl. Nr. 531/1984

kundgemacht 21.12.1984 RIS↗Parlament↗
531. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1984
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Investitionsprämiengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Rundfunkgesetz und das Bundesgesetz über die Einführung einer Zinsertragsteuer geändert und steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geschaffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 531/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1 § 0↗RIS↗
§ 208neu
in Kraft 22.12.1984 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 531/1984 · danach: BGBl. I Nr. 9/1998 § 208↗RIS↗

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Die Verjährung beginnt
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde.
  2. Absatz 2,Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140, zu erklärenden Umstände. Gilt bei der Umsatzsteuer oder bei der Abgabe von alkoholischen Getränken ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum, so beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Veranlagungszeitraum endet.