Absatz eins,Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.
BGBl. Nr. 537/1984
537. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf die in Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,, angeführten Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen.
- Absatz 3,Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen und Verfügungen haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, daß sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben.