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BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertÜberschrift; Abs 6; Abs 7 (neu)
in Kraft 01.09.1973 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 396/1975 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 Art. 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
(Anm.: Zu § 55 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 54/1956)
(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche "Ganztagsschule" und "Tagesheimschule" gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
… 7 unveränderte Absätze
(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
1. in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
2. dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
3. durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
4. in einem Schillingbetrag.
(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
(6) Entschädigungen gemäß den Abs. 1 bis 5 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden. Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren
Lehrverpflichtung nach  den §§ 50a oder  50b BDG  1979 herabgesetzt
gewesen ist,  ist, soweit  nicht nach  § 61 des  Gehaltsgesetzes 1956
vorzugehen  ist, § 15a  Abs. 2  des  Gehaltsgesetzes 1956  sinngemäß
anzuwenden.
(7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.