BGBl. Nr. 548/1984
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79bgeändert
… 9 unveränderte Absätze
Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 351 367 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 422 442 S.