BGBl. Nr. 549/1984
549. Bundesgesetz: 35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1; Abs 2
Nebengebühren und Zulagen
§ 22.
(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt
---------------------------+----------------------+---------------
in der Entlohnungsgruppe I Entlohnungsstufe I Schilling
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p 1 bis p 5, e, d, c, b I I
---------------------------I----------------------I 1 117 169
a I 1 bis 8 I
---------------------------I----------------------I----------------
a I ab 9 I 1 418 485
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage (§ 52a) besteht.
(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.