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BGBl. Nr. 550/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 932 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertAbs 5, lit b (neu), Schlussteil (neu), lit c (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 550/1984 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/23↗RIS↗
… 95 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land-  gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen      schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran-    (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an    Allgemeinen Hochschul-Studienge-
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Verwendung                          Erfordernis
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Universitäten, soweit sie nicht setzes.
in den folgenden Verwendungen
erfaßt werden                      (2) Überdies
a) für Lehrer der fachlich-theo-
retischen Unterrichtsgegen-
stände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen
eine zweijährige fachein-
schlägige Berufspraxis;
b) für Lehrer für Pädagogik und
verwandte Unterrichtsgegen-
stände an mittleren Schulen
aa) die Befähigung für Kinder-
gärtnerinnen oder Arbeits-
lehrerinnen oder Erzieher
oder Lehrbefähigung für
eine allgemeinbildende
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Verwendung                          Erfordernis
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Pflichtschule und
bb) eine vierjährige Praxis in
einem einschlägigen
Lehrer- oder Erzieherdienst.
(3) Bei Religionslehrern und
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
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Verwendung                          Erfordernis
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und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
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Verwendung                          Erfordernis
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einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
23.2. Lehrer an Kunsthoch-    Eine den Unterrichtsgegen-
schulen und an der Akademie      ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste            schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
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Verwendung                          Erfordernis
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hervorragender künstlerischer
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Lehrbefähigung für Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- aa) Volksschulen und für wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- bb) Hauptschulen, Sonder- fähigung für
gogischen Instituten für Di- schulen aa) Volksschulen oder Polytechni- Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- sche Lehrgänge, len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer b bb) sechsjährige Lehrpraxis mit weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- hervorragenden pädagogischen Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli- Leistungen an einer allge- Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen meinbildenden Pflichtschule schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen und Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien c) einschlägige Publikationen. für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
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Verwendung                          Erfordernis
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Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Berufspädagogischen Insti-      denden Lehrer die Lehrbefähi-
tuten in den Unterrichtsge-        gung erlangen sollen, und
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Verwendung                          Erfordernis
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genständen der Didaktik und      b) sechsjährige Lehrpraxis mit
… 11 unveränderte Absätze
der schulpraktischen Ausbil-        hervorragenden pädagogischen
dung sowie der ergänzenden          Leistungen an einer berufs-
Unterrichtsveranstaltungen mit      bildenden Schule jener Art,
Ausnahme der Unterrichtsgegen-      für die die Lehrbefähigung
stände der Sprach- und der          zu erlangen sein wird.
Sprecherziehung sowie Lehrer
an land- und forstwirtschaft-
lichen berufspädagogischen
Lehranstalten in den Unter-
richtsgegenständen Methodik
des Fachunterrichtes und schul-
praktische Übungen
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Verwendung                          Erfordernis
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23.5. Lehrer an Akademien  a) Diplom einer Akademie für So-
für Sozialarbeit in den Unter-      zialarbeit oder der erfolg-
richtsgegenständen der Metho-      reiche Abschluß einer Lehran-
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Verwendung                          Erfordernis
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dik der Sozialarbeit, der er-      stalt für gehobene Sozialbe-
… 3 unveränderte Absätze
gänzenden Unterrichtsveran-        rufe und
staltungen und der Praktika      b) sechsjährige einschlägige Be-
rufspraxis mit hervorragenden
Leistungen.
<
23.6. Lehrer für Instru-    a) Lehrbefähigung für eine all-
… 6 unveränderte Absätze
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.7. Lehrer an Bildungs-  a) Erfolgreiche Ablegung der
anstalten für Arbeitslehrerin-      Reifeprüfung an einer höhe-
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Verwendung                          Erfordernis
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23.7. Lehrer an Bildungs-  a) Erfolgreiche Ablegung der
anstalten für Arbeitslehrerin-      Reifeprüfung an einer höhe-
nen, für Kindergärtnerinnen und    ren Schule,
… 37 unveränderte Absätze
für Erzieher für Methodik, Kin-  b) Befähigung für Kindergärtne-
dergarten-, Hort-, Heim- und        rinnen oder Arbeitslehrerin-
Schulpraxis sowie Lehrer der        nen oder Erzieher,
speziellen Berufskunde          c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik,
d) sechsjährige einschlägige Be-
rufs- oder Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen und
e) einschlägige Publikationen.
23.8. Lehrer an Blinden-      (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen-    genständen entsprechende abge-
instituten                      schlossene Hochschulbildung
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Verwendung                          Erfordernis
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(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die
Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
b) die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
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Verwendung                          Erfordernis
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c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.