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Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land- gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran- (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an Allgemeinen Hochschul-Studienge-
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Verwendung Erfordernis
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Universitäten, soweit sie nicht setzes.
in den folgenden Verwendungen
erfaßt werden (2) Überdies
a) für Lehrer der fachlich-theo-
retischen Unterrichtsgegen-
stände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen
eine zweijährige fachein-
schlägige Berufspraxis;
b) für Lehrer für Pädagogik und
verwandte Unterrichtsgegen-
stände an mittleren Schulen
aa) die Befähigung für Kinder-
gärtnerinnen oder Arbeits-
lehrerinnen oder Erzieher
oder Lehrbefähigung für
eine allgemeinbildende
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Verwendung Erfordernis
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Pflichtschule und
bb) eine vierjährige Praxis in
einem einschlägigen
Lehrer- oder Erzieherdienst.
(3) Bei Religionslehrern und
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
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Verwendung Erfordernis
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und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
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Verwendung Erfordernis
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einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
23.2. Lehrer an Kunsthoch- Eine den Unterrichtsgegen-
schulen und an der Akademie ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
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Verwendung Erfordernis
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hervorragender künstlerischer
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- fähigung für
gogischen Instituten für Di- aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli- Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
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Verwendung Erfordernis
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Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs- a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und arten, für die die auszubil-
an Berufspädagogischen Insti- denden Lehrer die Lehrbefähi-
tuten in den Unterrichtsge- gung erlangen sollen, und
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Verwendung Erfordernis
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genständen der Didaktik und b) sechsjährige Lehrpraxis mit
der schulpraktischen Ausbil- hervorragenden pädagogischen
dung sowie der ergänzenden Leistungen an einer berufs-
Unterrichtsveranstaltungen mit bildenden Schule jener Art,
Ausnahme der Unterrichtsgegen- für die die Lehrbefähigung
stände der Sprach- und der zu erlangen sein wird.
Sprecherziehung sowie Lehrer
an land- und forstwirtschaft-
lichen berufspädagogischen
Lehranstalten in den Unter-
richtsgegenständen Methodik
des Fachunterrichtes und schul-
praktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien a) Diplom einer Akademie für So-
für Sozialarbeit in den Unter- zialarbeit oder der erfolg-
richtsgegenständen der Metho- reiche Abschluß einer Lehran-
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Verwendung Erfordernis
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dik der Sozialarbeit, der er- stalt für gehobene Sozialbe-
gänzenden Unterrichtsveran- rufe und
staltungen und der Praktika b) sechsjährige einschlägige Be-
rufspraxis mit hervorragenden
Leistungen.
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23.6. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda- gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda- le,
gogischen Instituten b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.7. Lehrer an Bildungs- a) Erfolgreiche Ablegung der
anstalten für Arbeitslehrerin- Reifeprüfung an einer höhe-
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Verwendung Erfordernis
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nen, für Kindergärtnerinnen und ren Schule,
für Erzieher für Methodik, Kin- b) Befähigung für Kindergärtne-
dergarten-, Hort-, Heim- und rinnen oder Arbeitslehrerin-
Schulpraxis sowie Lehrer der nen oder Erzieher,
speziellen Berufskunde c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik,
d) sechsjährige einschlägige Be-
rufs- oder Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen und
e) einschlägige Publikationen.
23.8. Lehrer an Blinden- (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen- genständen entsprechende abge-
instituten schlossene Hochschulbildung
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Verwendung Erfordernis
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(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die
Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
b) die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
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Verwendung Erfordernis
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c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 3, ist anzuwenden.