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23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
23.1. Lehrer an mittleren und (1) Eine den
höheren Schulen, soweit sie nicht Unterrichtsgegenständen
in den folgenden Verwendungen entsprechende abgeschlossene
erfasst werden Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
den berufsbildenden
mittleren und höheren
Schulen (ausgenommen
Haushaltsökonomie und
Ernährung) eine
a) nach Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik oder
b) vor Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik,
jedoch nach Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der sozial- und wirt-
schaftswissenschaftlichen
Studien zurückgelegte
zweijährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Haushaltsökonomie
und Ernährung an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen das
Erfordernis des Abs. 1 und
überdies eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(4) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium
ersetzt.
(5) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist oder für die
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Mathematik, Physik,
Chemie, Informatik oder
Wirtschaft an technischen
und gewerblichen
Lehranstalten, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
auch erfüllt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
(6) Abs. 5 ist auf Lehrer an
land- und
forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Absolventen
nach Erwerb eines
facheinschlägigen Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
Universität für Bodenkultur
Wien an Stelle des
Erfordernisses nach Abs. 5
lit. b die Diplomprüfung für
das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(7) Für Lehrer der allgemein
bildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen zusätzlich zu Abs. 1
die erfolgreiche
Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach
den Bestimmungen des Unter-
richtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5
lit. b angeführten
Erfordernis einer
Berufspraxis wird eine
einschlägige Verwendung als
Lehrer der
Verwendungsgruppe L 2a 2 an
mittleren und höheren
Schulen oder an Akademien im
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
AStG mindestens im Umfang
einer zweijährigen
Vollbeschäftigung
gleichgehalten.
23.2. Religionslehrer an a) Diplom gemäß AStG für das
Übungsschulen der Pädagogischen Lehramt für Religion an
Akademien aa) Volksschulen und
bb) an Hauptschulen und
Polytechnischen
Schulen, an
Sonderschulen oder an
Stelle dieses
weiteren
Erfordernisses
Doktorat bzw.
Magistergrad der
Pädagogik,
Psychologie,
Soziologie oder
Theologie
b) sechsjährige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer Pflichtschule
und
c) einschlägige
Publikationen.
23.3. Lehrer an Akademien im (1) a) Eine der Verwendung
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, entsprechende
soweit sie nicht in einer höheren abgeschlossene
oder in einer der Verwendungen L 2 Universitätsausbildung
oder L 3 stehen, sowie Lehrer an durch den Erwerb eines
Übungsschulen solcher Akademien Diplom- oder
ausgenommen Religionslehrer an Magistergrades gemäß
Übungsschulen § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) der Verwendung
entsprechende(s) Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule oder
der Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
den beiden letztgenannten
Fällen für Rhythmik/
Bewegungserziehung und
rhythmisch-musikalische
Erziehung, dem
entsprechenden
Instrumentalfach oder
Gesang),
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
fachwissenschaftliche
bzw. fachdidaktische,
praktische oder
künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
a) ein berufsbegleitendes
Didaktikum oder ein
weiteres Diplom gemäß
AStG, jeweils gemeinsam
mit einer mindestens
sechsjährigen
facheinschlägigen
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule,
oder durch
b) den Erwerb eines
facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
oder eine abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
jeweils aus Pädagogik,
Psychologie oder
Soziologie.
(3) Bei Lehrern für
Religionspädagogik gelten
die Erfordernisse der Z 23.1
Abs. 4.
23.4. Lehrer für Kindergarten-, a) Abgeschlossenes
Sonderkindergarten-, Hort- oder Universitätsstudium durch
Heimpraxis sowie für den Erwerb eines Diplom-
Unterrichtsgegenstände der oder Magistergrades gemäß
Didaktik an Bildungsanstalten für § 87 Abs. 1 des
Kindergartenpädagogik und an Universitätsgesetzes 2002
Bildungsanstalten für bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Sozialpädagogik in den Studien Pädagogik
oder Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) oder für
Erzieher bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) oder
bb) Diplomprüfung für
Sonderkinder-
gärtnerinnen bzw. für
Sonderkindergärten
und Frühförderung
oder für Erzieher,
c) ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung gemäß
lit. b.
23.5. Lehrer für Pädagogik und (1) a) Das Erfordernis der
verwandte Unterrichtsgegenstände Z 23.1 Abs. 1,
an Bildungsanstalten für b) Reife- und Diplomprüfung
Kindergartenpädagogik und an für Kindergärten (und
Bildungsanstalten für Horte) oder für Erzieher
Sozialpädagogik bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) oder ein Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige Praxis
in einem einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Universitätsstudium durch
den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
im Studium Pädagogik mit
einer einschlägigen
Vertiefung in Psychologie
bzw. die positive
Absolvierung von
Lehrveranstaltungen im
Bereich Psychologie und
Entwicklungspsychologie,
jeweils im Mindestausmaß
von 30 Semesterstunden
und
b) ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik (dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn
bereits ein solches
Diplom gemäß AStG gemäß
Abs. 1 lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am (1) Das Erfordernis der Z 23.1
Bundes-Blindenerziehungsinstitut Abs. 1 und die Absolvierung
in Wien oder am Bundesinstitut für eines für die entsprechende
Gehörlosenbildung in Wien Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
a) Diplom gemäß AStG für das
Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen
Schulen;
b) die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
c) eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1 Abs. 4 ist
anzuwenden.