Text
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfaßt ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den
und höheren Schulen, an land- Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen entsprechende
berufspädagogischen Lehran- abgeschlossene
stalten und an Akademien Hochschulbildung
soweit sie nicht in den (Lehramt)
folgenden Verwendungen durch den
erfaßt werden Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG.
(2) Überdies für
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine
einjährige facheinschlägige
Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
diesen Schulen eine
aa) nach Abschluß des Studiums
der Wirtschaftspädagogik
oder
bb) vor Abschluß des Studiums der
Wirtschaftspädagogik, jedoch
nach Abschluß des Studiums
der Betriebswirtschaft, der
Handelswissenschaft, der
Volkswirtschaft oder der
Wirtschaftsinformatik
zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und
bei Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis der dem
Fachgebiet entsprechenden
abgeschlossenen Hochschulbildung
(Lehramt) durch den Erwerb eines auf
Grund eines Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG in
einer anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studienrichtung
ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den
Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
(7) Eine Nachsichterteilung von
der Nichterfüllung des in Abs. 2
und Abs. 4 lit. b angeführten
Erfordernisses einer Berufspraxis
sowie des in Abs. 6 angeführten
Erfordernisses des
Unterrichtspraktikums bedarf
abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der
Zustimmung des Bundesministers für
öffentliche Leistung und Sport. Die
Nachsicht des in Abs. 6 angeführten
Erfordernisses darf nur erteilt
werden für
a) Personen, die eine Lehramts-
oder Diplomprüfung an einer
Akademie im Sinne des AStG
abgelegt und eine dieser
Prüfung entsprechende
Verwendung als Lehrer
mindestens im Umfang einer
zweijährigen Vollbeschäftigung
zurückgelegt haben oder
b) Personen, die mindestens ein
Schuljahr als Lehrer in
Vollbeschäftigung an einer
vergleichbaren höheren Schule
im Ausland im Rahmen eines
Lehrervermittlungs- und
-austauschprogrammes auf Grund
einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung verwendet worden
sind, oder
c) Personen, die einen Diplomgrad
für das Lehramtsstudium
erworben haben, der nicht zur
Zulassung zum
Unterrichtspraktikum nach § 3
Abs. 4 Z 1 des
Unterrichtspraktikumsgesetzes
berechtigt.
23.2. Religionslehrer an a) Lehrbefähigung aus Religion für
Übungsschulen aa) Volksschulen und
der Religions- bb) Hauptschulen, Sonderschulen
pädagogischen Akademien oder Polytechnische
Lehrgänge bzw. Schulen oder
anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- fähigung für
gogischen Instituten für Di- aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien Sonderschulen, Berufs-
schulen oder Polytechnische
Lehrgänge bzw. Schulen
(diese jedoch nur für
schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs- a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak- bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studien-
veranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den
für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen entsprechende
Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung durch den
Sozialwissenschaften, Erwerb eines auf Grund eines
Wirtschafts- und Diplomstudiums erlangten
Sozialpolitik, Spezialgebiete Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
aus den Human- und Verbindung mit Anlage 1 UniStG
Sozialwissenschaften und und
Spezielle Handlungsfelder der b) eine vierjährige
Sozialarbeit einschlägige
Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des oder
Bereiches Methodik der b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda- gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda- le,
gogischen Instituten b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes
Kindergarten-, Hochschulstudium
Sonderkindergarten-, Hort- durch den Erwerb
oder Heimpraxis sowie für eines auf Grund
Unterrichtsgegenstände der eines Diplomstudiums
Didaktik an Bildungsanstalten erlangten Diplomgrades
für Kindergartenpädagogik und gemäß § 66 Abs. 1
an Bildungsanstalten für in Verbindung mit
Erzieher Anlage 1 UniStG
in den
Studienrichtungen
Pädagogik oder
Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an entsprechende
Bildungsanstalten für abgeschlossene
Kindergartenpädagogik und an Hochschulbildung
Bildungsanstalten für (Lehramt) durch den
Sozialpädagogik Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades in der
Studienrichtung Pädagogik
aa) gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG mit einschlägiger
Ergänzung und Vertiefung
gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG
oder
bb) gemäß § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
oder gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG jeweils als erste
Studienrichtung und verbunden
mit einer für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination mit
psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden- (1) Eine den
instituten oder Taubstummen- Unterrichtsgegenständen
instituten entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung
(Lehramt) durch den
Erwerb eines auf
Grund eines
Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG
und die für die
entsprechende
Sonderschulart in
Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher (2) Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 3, ist anzuwenden.