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Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land- gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran- (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an Allgemeinen Hochschul-Studienge-
Universitäten, soweit sie nicht setzes.
in den folgenden Verwendungen (2) Überdies für Lehrer der fach-
erfaßt werden lich-theoretischen Unterrichtsgegen-
stände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine ein-
jährige facheinschlägige Berufs-
praxis, für alle anderen fachlich-
theoretischen Unterrichtsgegen-
stände an diesen Schulen eine
zweijährige facheinschlägige
Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
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Verwendung Erfordernis
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und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der allgemein-
bildenden Unterrichtsgegenstände
an mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die erfolg-
reiche Absolvierung des Unter-
richtspraktikums nach den Be-
bestimmungen des Unterrichts-
praktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988.
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Verwendung Erfordernis
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23.2. Lehrer an Kunsthoch- Eine den Unterrichtsgegen-
schulen und an der Akademie ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
hervorragender künstlerischer
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- fähigung für
gogischen Instituten für Di- aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli- Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
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Verwendung Erfordernis
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23.4. Lehrer an Berufs- a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak- bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,nicht unter Ziffer 22 Punkt 6, fallen,
und in den ergänzenden Studienveranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
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Verwendung Erfordernis
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23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den
für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen entsprechende
Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung im
Sozialwissenschaften, Sinne des § 35 des
Wirtschafts- und Allgemeinen
Sozialpolitik, Spezialgebiete Hochschul-Studiengesetzes
aus den Human- und und
Sozialwissenschaften und b) eine vierjährige
Spezielle Handlungsfelder der einschlägige
Sozialarbeit Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an a) Erfüllung der
Akademien für Sozialarbeit in Erfordernisse der Z 23.5
den Unterrichtsgegenständen oder
des Bereiches Methodik der b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu Sozialarbeit oder der
diesem Bereich zählenden erfolgreiche Abschluß einer
ergänzenden Lehranstalt für gehobene
Unterrichtsveranstaltungen Sozialberufe, ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis
mit hervorragenden
Leistungen.
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Verwendung Erfordernis
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23.7. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda- gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda- le,
gogischen Instituten b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes Hochschulstudium
Kindergarten-, im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Sonderkindergarten-, Hort- Hochschul-Studiengesetzes der
oder Heimpraxis sowie für Studienrichtungen Pädagogik oder
Unterrichtsgegenstände der Psychologie,
Didaktik an Bildungsanstalten b) die der Verwendung entsprechende
für Kindergartenpädagogik und aa) Befähigungsprüfung für
an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen (und Hort-
Erzieher erzieherinnen) oder für
Sonderkindergärtnerinnen bzw.
für Sonderkindergärten oder
für Erzieher oder
bb) Reife- und Befähigungsprü-
fung für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbe-
fähigung) oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis nach
Ablegung der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und Befähigungs-
prüfung gemäß lit. b.
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Verwendung Erfordernis
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23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an entsprechende
Bildungsanstalten für abgeschlossene
Kindergartenpädagogik und an Hochschulbildung
Bildungsanstalten für (Lehramt) im Sinne
Erzieher des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studien-
gesetzes
b) die
Befähigungsprüfung
für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten
oder für Erzieher
oder eine
Lehrbefähigung bzw.
Lehramtsprüfung für
eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann
ersetzt werden durch
die Erfüllung
sämtlicher
nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studien-
gesetzes
der Studienrichtung
Pädagogik als erste
Studienrichtung,
verbunden mit einer
für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination
mit psychologischem
Schwerpunkt und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die
erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik.
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Verwendung Erfordernis
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23.10. Lehrer an Blinden- (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen- genständen entsprechende abge-
instituten schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher (2) Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 3, ist anzuwenden.