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23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
23.1. Lehrer an mittleren und (1) Eine den
höheren Schulen, soweit sie nicht Unterrichtsgegenständen
in den folgenden Verwendungen entsprechende abgeschlossene
erfasst werden Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
den berufsbildenden
mittleren und höheren
Schulen (ausgenommen
Haushaltsökonomie und
Ernährung) eine
a) nach Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik oder
b) vor Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik,
jedoch nach Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der sozial- und wirt-
schaftswissenschaftlichen
Studien zurückgelegte
zweijährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Haushaltsökonomie
und Ernährung an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen das
Erfordernis des Abs. 1 und
überdies eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(4) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium
ersetzt.
(5) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist oder für die
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Mathematik, Physik,
Chemie, Informatik oder
Wirtschaft an technischen
und gewerblichen
Lehranstalten, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
auch erfüllt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung gemäß
Z 1.12 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
(6) Abs. 5 ist auf Lehrer an
land- und
forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Absolventen
nach Erwerb eines
facheinschlägigen Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
Universität für Bodenkultur
Wien an Stelle des
Erfordernisses nach Abs. 5
lit. b den Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education (BEd)
gemäß § 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 an
der Hochschule für Agrar-
und Umweltpädagogik Wien
bzw. die Diplomprüfung für
das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(7) Für Lehrer der allgemein
bildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen zusätzlich zu Abs. 1
die erfolgreiche
Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach
den Bestimmungen des Unter-
richtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des
31.8.2006 außer Kraft)
23.2. Religionslehrer an a) Erwerb des akademischen
Praxisschulen der Pädagogischen Grades Bachelor of
Hochschulen Education (BEd) gemäß §
65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für das Lehramt für
Religion bzw. Diplom
gemäß AStG für das
Lehramt für Religion an
aa) Volksschulen und
bb) an Hauptschulen und
Polytechnischen
Schulen, an
Sonderschulen oder an
Stelle dieses
weiteren
Erfordernisses
Doktorat bzw.
Magistergrad der
Pädagogik,
Psychologie,
Soziologie oder
Theologie
b) sechsjährige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer Pflichtschule
und
c) einschlägige
Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogischen (1) a) Eine der Verwendung
Hochschulen, soweit sie nicht in entsprechende
einer höheren oder in einer der abgeschlossene
Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, Universitätsausbildung
sowie Lehrer an Praxisschulen durch den Erwerb eines
ausgenommen Religionslehrer an Diplom- oder
Praxisschulen Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) Erwerb eines der
Verwendung entsprechenden
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 für eine allgemein
bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule bzw. der
Verwendung
entsprechende(s) Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Erwerb
des akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65
Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für eine berufsbildende
mittlere oder höhere
Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule oder
der Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
den beiden letztgenannten
Fällen für Rhythmik/
Bewegungserziehung und
rhythmisch-musikalische
Erziehung, dem
entsprechenden
Instrumentalfach oder
Gesang),
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
fachwissenschaftliche
bzw. fachdidaktische,
praktische oder
künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
a) ein berufsbegleitendes
Didaktikum oder Erwerb
eines weiteren
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 bzw. ein weiteres
Diplom gemäß AStG,
jeweils gemeinsam mit
einer mindestens
sechsjährigen
facheinschlägigen
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule,
oder durch
b) den Erwerb eines
facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
oder eine abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
jeweils aus Pädagogik,
Psychologie oder
Soziologie.
(3) Bei Lehrern für
Religionspädagogik gelten
die Erfordernisse der Z 23.1
Abs. 4.
23.4. Lehrer für Kindergarten-, a) Abgeschlossenes
Sonderkindergarten-, Hort- oder Universitätsstudium durch
Heimpraxis sowie für den Erwerb eines Diplom-
Unterrichtsgegenstände der oder Magistergrades gemäß
Didaktik an Bildungsanstalten für § 87 Abs. 1 des
Kindergartenpädagogik und an Universitätsgesetzes 2002
Bildungsanstalten für bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Sozialpädagogik in den Studien Pädagogik
oder Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) oder für
Erzieher bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) oder
bb) Diplomprüfung für
Sonderkinder-
gärtnerinnen bzw. für
Sonderkindergärten
und Frühförderung
oder für Erzieher,
c) Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung gemäß
lit. b.
23.5. Lehrer für Pädagogik und (1) a) Das Erfordernis der
verwandte Unterrichtsgegenstände Z 23.1 Abs. 1,
an Bildungsanstalten für b) Reife- und Diplomprüfung
Kindergartenpädagogik und an für Kindergärten (und
Bildungsanstalten für Horte) oder für Erzieher
Sozialpädagogik bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) oder Erwerb des
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 für eine allgemein
bildende Pflichtschule
oder ein Diplom gemäß
AStG für eine allgemein
bildende Pflichtschule und
c) eine zweijährige Praxis
in einem einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Universitätsstudium durch
den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
im Studium Pädagogik mit
einer einschlägigen
Vertiefung in Psychologie
bzw. die positive
Absolvierung von
Lehrveranstaltungen im
Bereich Psychologie und
Entwicklungspsychologie,
jeweils im Mindestausmaß
von 30 Semesterstunden
und
b) Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik (dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn
bereits der Erwerb eines
solchen akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. ein solches Diplom
gemäß AStG gemäß Abs. 1
lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am (1) Das Erfordernis der Z 23.1
Bundes-Blindenerziehungsinstitut Abs. 1 und die Absolvierung
in Wien oder am Bundesinstitut für eines für die entsprechende
Gehörlosenbildung in Wien Sonderschulart einschlägigen
Lehrganges oder
Hochschullehrganges gemäß
§ 39 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 bzw.
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
a) Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für das Lehramt an
Hauptschulen und
Polytechnischen Schulen
bzw. Diplom gemäß AStG
für das Lehramt an
Hauptschulen und
Polytechnischen Schulen;
b) die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Lehrganges oder
Hochschullehrganges gemäß
§ 39 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. Akademielehrganges;
c) eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1 Abs. 4 ist
anzuwenden.