Text
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfaßt ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den
und höheren Schulen, Unterrichtsgegenständen
soweit sie nicht in den entsprechende
folgenden Verwendungen abgeschlossene
erfaßt werden Hochschulbildung
(Lehramt)
durch den
Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG.
(2) Überdies für
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine
einjährige facheinschlägige
Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
diesen Schulen eine
aa) nach Abschluß des Studiums
der Wirtschaftspädagogik
oder
bb) vor Abschluß des Studiums der
Wirtschaftspädagogik, jedoch
nach Abschluß des Studiums
der Betriebswirtschaft, der
Handelswissenschaft, der
Volkswirtschaft oder der
Wirtschaftsinformatik
zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und
bei Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis der dem
Fachgebiet entsprechenden
abgeschlossenen Hochschulbildung
(Lehramt) durch den Erwerb eines auf
Grund eines Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG in
einer anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studienrichtung
ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den
Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
(7) (Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 119/2002)
23.2. Religionslehrer an a) Lehramt (Lehrbefähigung) aus
Übungsschulen Religion für
der Religions- aa) Volksschulen und
pädagogischen Akademien bb) Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnische
Lehrgänge bzw. Schulen oder
anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Akademien im (1) a) Eine der Verwendung
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechende
AStG, soweit sie nicht in abgeschlossene
einer höheren oder in Hochschulbildung (Erwerb
einer der eines auf Grund eines
Verwendungen L 2 oder L 3 Diplomstudiums erlangten
stehen, sowie Lehrer an Diplomgrades gemäß § 66
Übungsschulen solcher Abs. 1 in Verbindung mit
Akademien Anlage 1 UniStG),
b) der Verwendung
entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder
Lehrbefähigung für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder ein
Lehramt bzw. eine
Lehrbefähigung für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule oder
eine Lehrbefähigung für
Rhythmik, dem
entsprechenden
Instrumentalfach oder
Gesang,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der
Lehrbefähigung
entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
fachwissenschaftliche
bzw. fachdidaktische,
praktische oder
künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß
Abs. 1 lit. a kann ersetzt werden
durch
a) ein berufsbegleitendes
Didaktikum oder ein
weiteres Lehramt, in
beiden Fällen gemeinsam
mit einer mindestens
sechsjährigen
facheinschlägigen
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der
Lehrbefähigung
entsprechenden Schule,
oder durch
b) den Erwerb eines
facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 66
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 2 UniStG oder
Doktorates im Sinne des
§ 36 AHStG oder eine
abgeschlossene
Hochschulbildung (Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 UniStG) jeweils
aus Pädagogik,
Psychologie oder
Soziologie.
23.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den
für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen entsprechende
Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung durch den
Sozialwissenschaften, Erwerb eines auf Grund eines
Wirtschafts- und Diplomstudiums erlangten
Sozialpolitik, Spezialgebiete Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
aus den Human- und Verbindung mit Anlage 1 UniStG
Sozialwissenschaften und und
Spezielle Handlungsfelder der b) eine vierjährige
Sozialarbeit einschlägige
Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des oder
Bereiches Methodik der b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) 23.7. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes
Kindergarten-, Hochschulstudium
Sonderkindergarten-, Hort- durch den Erwerb
oder Heimpraxis sowie für eines auf Grund
Unterrichtsgegenstände der eines Diplomstudiums
Didaktik an Bildungsanstalten erlangten Diplomgrades
für Kindergartenpädagogik und gemäß § 66 Abs. 1
an Bildungsanstalten für in Verbindung mit
Erzieher Anlage 1 UniStG
in den
Studienrichtungen
Pädagogik oder
Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
und Frühförderung
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an entsprechende
Bildungsanstalten für abgeschlossene
Kindergartenpädagogik und an Hochschulbildung
Bildungsanstalten für (Lehramt) durch den
Sozialpädagogik Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades in der
Studienrichtung Pädagogik
aa) gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG mit einschlägiger
Ergänzung und Vertiefung
gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG
oder
bb) gemäß § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
oder gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG jeweils als erste
Studienrichtung und verbunden
mit einer für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination mit
psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden- (1) Eine den
instituten oder Taubstummen- Unterrichtsgegenständen
instituten entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung
(Lehramt) durch den
Erwerb eines auf
Grund eines
Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG
und die für die
entsprechende
Sonderschulart in
Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher (2) Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 3, ist anzuwenden.