BGBl. Nr. 550/1984
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196geändertAbs 1
Dienstliche Ausbildung
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§ 196.
(1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst außerordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe H 3 D und C vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.
(2) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.