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BGBl. Nr. 550/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 932 § 0↗RIS↗
§ 50eneu
in Kraft 01.01.1985 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 550/1984 § 50e↗RIS↗

Paragraph 50 e, (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. Ziffer 2
    das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
  3. Ziffer 3
    keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, oder nach Paragraph 50 b, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.