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BGBl. Nr. 550/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 932 § 0↗RIS↗
§ 78geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 550/1984 § 78↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 78↗RIS↗
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 78.
(1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 65 und 72 genannte ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Unterliegt der Beamte einem verlängerten Dienstplan, so erhöht sich die Die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist.
(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.