§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.Paragraph 44 c, (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, geltenFür Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung unddie im Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 52, Absatz eins und 2 und Paragraph 53, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtungdie im Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, im Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
im halben Ausmaß.