Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 553/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
553. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 553/1984× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1 § 0↗RIS↗
§ 30hneu
in Kraft 29.12.1984 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 553/1984 · danach: BGBl. Nr. 511/1994 § 30h↗RIS↗

Paragraph 30 h,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (Paragraph 30 f, Absatz eins und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Absatz eins,) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Absatz 2,) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.
  4. Absatz 4,Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.