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BGBl. Nr. 78/1984

kundgemacht 21.02.1984 RIS↗
78. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1984 betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1984× zu Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 22.02.1984 · idF BGBl. Nr. 78/1984 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Grenzen des in Paragraph 2, umschriebenen Gebietes sind in der Anlage zu dieser Verordnung (Karte 1 : 50 000) planlich dargestellt.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich, soweit nicht Grundstücksnummern angeführt sind, auf die Österreichische Karte 1 : 50 000:
    1. Ziffer eins
      Blatt 49, Wels, aufgenommen 1950-1957, vollständige Kartenrevision 1969, einzelne Nachträge 1977;
    2. Ziffer 2
      Blatt 67, Grünau im Almtal, aufgenommen 1958, vollständige Kartenrevision 1972, einzelne Nachträge 1973;
    3. Ziffer 3
      Blatt 68, Kirchdorf an der Krems, aufgenommen 1959, vollständige Kartenrevision 1972 (ohne einzelne Nachträge);
    4. Ziffer 4
      Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision, ohne einzelne Nachträge).
    Soweit Grundstücksnummern angeführt sind, beziehen sich diese auf die Katastermappen, Stand Oktober 1978, die bei den Vermessungsämtern Gmunden und Wels aufliegen.
  3. Absatz 3,Beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Wels-Land und Kirchdorf an der Krems sowie bei den Gemeindeämtern Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen an der Traun, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, St. Konrad, Scharnstein, Vorchdorf, Pettenbach und Steinbach am Ziehberg ist eine Karte nach Absatz eins, zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.