BGBl. Nr. 79/1984
79. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Toten Gebirge
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1984 zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Quell- und Grundwasservorkommen des in Paragraph 2, umschriebenen Gebietes werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt.