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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshaftungsgesetz (AHG) 1 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 233/1988 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, (1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

  1. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatz 4, erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichts auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet; wenn aber die Rechtsverletzung in Wien oder in Niederösterreich begangen wurde, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
  3. Absatz 4,Vorbehaltlich des Absatz 5, ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
  5. Absatz 6,Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.