das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
BGBl. Nr. 104/1985
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Passives Wahlrecht
Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2zur Übernahme des Amtes bereit sind;
- Ziffer 3der Berufsgruppe angehören, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
- Ziffer 4die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.