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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.1987 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 4↗RIS↗

2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph 50, Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
      2. Litera b
        das Unternehmen seinen Sitz hat,
      3. Litera c
        regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war oder
      4. Litera d
        das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 4, nur das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        die juristische Person ihren Sitz hat,
      2. Litera b
        die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
      3. Litera c
        der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
      2. Litera b
        der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Das Wahlrecht des Klägers nach Absatz eins, besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im Paragraph 52, genannten Person geführt wird.