Rechtsanwälte;
BGBl. Nr. 104/1985
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Vertretung
Paragraph 40, (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;
- Ziffer 3wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Ziffer 4wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 handelt, die Bediensteten von Arbeitsämtern hinsichtlich der beklagten Parteien.
(2) Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:
- Ziffer einsArbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;
- Ziffer 2Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;
- Ziffer 3parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 53, Absatz eins,) durch eines ihrer Mitglieder;
- Ziffer 4durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.
(3) Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht
- Ziffer einsfür den Kostenersatzanspruch;
- Ziffer 2soweit sonst anderes bestimmt ist.