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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) neu § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 72↗RIS↗

Zurücknahme der Klage

Paragraph 72, Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
  2. Ziffer 2
    nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
    1. Litera a
      bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
    2. Litera b
      gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
    3. Litera c
      hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre;
    4. Litera d
      darf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.