Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
BGBl. Nr. 104/1985
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72neu
Zurücknahme der Klage
Paragraph 72, Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
- Litera abedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
- Litera bgilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
- Litera chat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre;
- Litera ddarf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt;
- Ziffer 3in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.