Absatz eins,Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.
BGBl. Nr. 104/1985
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 380aufgehoben
Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.
Paragraph 380,
- Absatz 2,Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.