Absatz eins,Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (Paragraph 13,) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Berichter |
Paragraph 14,
- Absatz 2,Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (Paragraph 61,), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
- Absatz 3,Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
- Absatz 4,Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)